Information zum Aufnahmeverfahren in die Klasse 1 für das Schuljahr 2025/26
Termine für den Schulbeginn
Ihr Kind ist zwischen dem 01. Juli 2018 und dem 30. Juni 2019 geboren? Dann wird es mit Beginn des Schuljahres 2025/26 schulpflichtig. Die Anmeldung der Kinder für das Schuljahr 2025/2026 findet am Donnerstag, den 05.09.2024 und am Dienstag, den 10.09.2024 in der Zeit von 14 – 18 Uhr statt.
Damit an diesen Tagen keine lange Wartezeiten entstehen, führen wir KEINE Schulaufnahmetests mit den zukünftigen Schulanfängern durch. Ihr Kind muss daher NICHT mit zur Schulanmeldung kommen. Für einen kleinen Test laden wir die Schulanfänger zu einem gesonderten Termin ein.
Die gesetzlich vorgeschriebene Schulaufnahmeuntersuchung erfolgt durch Kinder- und Jugendärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Bitte vereinbaren Sie unter dem im Brief mitgegebenen Link möglichst frühzeitig einen Termin.
Wann muss bzw. kann ich mein Kind an der Grundschule anmelden?
Nach dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.
Als schulpflichtig für dieses Schuljahr gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden.
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden. Eine Aufnahme kann dann erfolgen, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungstand besitzen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter.
„An welcher Grundschule muss ich mein Kind anmelden?“
Laut Schulgesetz hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt. Die Eltern können innerhalb des Schulbezirkes wählen, welche Schule das Kind besuchen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapazität der gewünschten Schule dies zulässt.
Zu unserem Schulbezirk Plauen 1 gehören die 70. / 71. und 117. Grundschule Dresden.
Alle Kinder sind zunächst also in einer dieser 3 Schulen anzumelden. Dieses Vorgehen dient dazu, dass alle schulpflichtigen Kinder angemeldet und mit den Meldelisten der Stadt Dresden verglichen werden können. Falls Sie später aus wichtigen persönlichen Gründen den Wunsch haben, dass Ihr Kind eine andere Grundschule außerhalb des Schulbezirks besucht, können Sie einen Antrag auf Schulbezirkswechsel beim Schulleiter der gewünschten Grundschule stellen.
„Was muss ich zur Anmeldung alles mitbringen?“
Die Eltern der zukünftigen Schulanfänger erhalten vom Amt für Schulen der Stadt Dresden ein Schreiben mit der Aufforderung zur Anmeldung an einer der Schulen des Schulbezirkes. Dieses Schreiben müssen Sie an der gewünschten Schule bei der Anmeldung vorlegen.
Zur Anmeldung benötigt die Grundschule außerdem die Geburtsurkunde des Kindes zur Ansicht und Ihren Personalausweis zum Vergleich der Wohnanschrift.
Folgende Daten werden erhoben:
1. Name und Vorname der Personensorgeberechtigten und des Kindes
2. Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
3. Geschlecht des Kindes
4. Anschrift der Personensorgeberechtigten und des Kindes
5. Telefonnummer, Notfalladresse
6. Staatsangehörigkeit des Kindes
7. Religionszugehörigkeit des Kindes
8. Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind
9. gegenwärtig besuchte Kindereinrichtung
Die Daten nach Nummer 6 und 8 sind nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zu erfassen.
„Kann mein Kind auch eine andere Grundschule besuchen?“
Wünschen die Eltern, dass das Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, stellen sie unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Aufnahme an der Schule, die das Kind nach ihrem Wunsch besuchen soll. Dies betrifft auch den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft. Für noch nicht schulpflichtige Kinder kann der Antrag jederzeit gestellt werden.
„Was folgt alles nach der Anmeldung an der zuständigen Grundschule?“
Zur Anmeldung in der Grundschule wählen Sie einen Termin für die schulärztliche Untersuchung durch den Jugendärztlichen Dienst. Diese erfolgt auf dem Albert-Wolf- Platz 4.
Im Juni findet an unserer Grundschule der vorbereitende Elternabend für die Eltern der neuen 1. Klassen statt.
„Kann ich mein Kind von der Einschulung zurückstellen?“
Das Sächsische Schulgesetz legt fest, dass der Schulleiter der zuständigen Grundschule über die Einschulung der Kinder entscheidet. Dabei sollen Kinder nur im Ausnahmefall um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden (vorwiegend aus medizinischen Gründen). Mit dem Schularzt wird diese Entscheidung abgestimmt. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
„Was passiert, wenn mehr Kinder angemeldet werden als die Schule aufnehmen kann?“
Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Kinder, die zum Beginn des Schuljahres gemäß § 27 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) schulpflichtig werden oder auf Grund der Anmeldung durch die Eltern als solche gelten, grundsätzlich die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk die Eltern ihren Hauptwohnsitz haben (§ 25 SchulG). Der Wechsel des Schulbezirkes kann demnach nur gewährt werden, wenn die Aufnahmekapazitäten an der gewünschten Grundschule es ermöglichen.
In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Aufnahmekapazität an den Grundschulen nicht immer ausreichte, um alle angemeldeten Schüler aufnehmen zu können. Im Falle eines eintretenden Kapazitätsengpasses werden wir auf ein bewährtes Auswahlverfahren zurückgreifen.
Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf der Grundlage sachgerechter Kriterien. Dazu legt die Schulleitung vorher die Kriterien fest.
Die Rangfolge der abschließend verwendeten Kriterien, deren einzelfallbezogenes Vorliegen Sie bei der Anmeldung bitte mitteilen, ergibt sich wie folgt.
- ein Geschwisterkind ist bereits Schüler der Klasse 1 bis 3 unserer Schule,
- Schulwegnähe (kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Schule laut Google Maps)
- Losentscheid bei Entfernungsgleichheit der weitesten Entfernung die zur Aufnahme noch teilweise reicht
Vor Beginn des kriterienbezogenen Aufnahmeverfahrens wird geprüft, für welche Kinder eine Ablehnung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Diese Kinder nehmen nicht am Aufnahmeverfahren teil, sondern werden vorab aufgenommen.
Die Entscheidung über das Vorliegen einer besonderen eng umgrenzten Härtesituation wird einzelfallbezogen getroffen.
Sofern Ihr Kind nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht an unserer Schule aufgenommen werden kann, erfolgt eine Umlenkung an eine andere Schule.
Sie erhalten dann zeitgleich mit unserer Ablehnung von dort eine Aufnahmebestätigung. Die Anmeldeunterlagen werden von uns an die aufnehmende Schule versendet, so dass Sie Ihr Kind nicht noch einmal anmelden müssen.
Sie können bis zum 31.01.2025 schriftlich zur Auswahl der Kriterien bzw. zur persönlichen Situation Ihres Kindes Stellung nehmen.
Information zum Aufnahmeverfahren in die Klasse 1 für das Schuljahr 2025/26
„Wie viele Klassen werden im kommenden Schuljahr eingerichtet? Wie sind die Klassenstärken?“
Laut Schulnetzplan der Stadt Dresden darf die 71. Grundschule Dresden „Am Kaitzbach“ ein bis zwei erste Klassen aufnehmen. Insgesamt können maximal sieben Klassen an unserer Schule unterrichtet werden. Die Obergrenze für die Schülerzahl in einer Eingangsklasse ist in Sachsen auf 28 festgesetzt. Im Jahr 2025 kann unsere Schule als Platzgründen leider nur eine 1.Klasse aufnehmen.
In der Broschüre 1×1 der Schule können Sie weitere Fragen und Antworten zum Schulalltag erfahren.