Hort ABC

Aufnahme
Kommunale Kindertageseinrichtungen sind weltanschaulich neutral und stehen Kindern und deren
Personensorgeberechtigten unabhängig von Religion, Nationalität, Behinderung und Geschlecht sowie sexueller Orientierung offen gegenüber.
Vor der Aufnahme in einen Hort ist der Abschluss eines Hortvertrages notwendig. Für die vertraglichen Belange sind die Leitungskräfte des Hortes und die Beitragsstelle des Amtes für Kindertagesbetreuung Dresden zuständig.

An- und Abmeldung
Ab Öffnung des Frühhortes bzw. nach Beendigung des Unterrichtes (lt. aktueller Stundentafel) können Kinder den Hort besuchen. Mit der Anmeldung bzw. der persönlichen Übernahme durch die pädagogische Fachkraft beginnt die Betreuung. Im Hortbereich besteht die Besonderheit, dass die
Kinder meist ohne Begleitung der Eltern selbstständig die Einrichtung aufsuchen und verlassen. Für
das selbstständige Verlassen wird eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten benötigt.
Die Abholung bzw. Abmeldung erfolgt bis zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit und vor Schließung des Hortes. Das ohne Begleitung gehende Kind meldet sich bei der pädagogischen Fachkraft ab
bzw. die berechtigt abholende Person meldet das abzuholende Kind bei einer pädagogischen Fachkraft ab.
Alle abholberechtigten Personen müssen über eine Vollmacht verfügen und sich vor Ort ausweisen
können. Dies gilt ebenfalls für Taxifirmen (Firmenausweis und Fahrauftrag ist nachzuweisen). Die abholberechtigten Personen/Kinder müssen im Formblatt „Angaben Personensorgeberechtigte/Vollmachten“ vermerkt werden. Darüber hinaus sind die Gehzeiten der Kinder schriftlich mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten anzugeben und alle Änderungen schriftlich festzuhalten. Die Einschätzung der Abholung von Minderjährigen durch Minderjährige obliegt den Personensorgeberechtigten.
Zum Wohl des Kindes sind die pädagogischen Fachkräfte verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass
zum Zeitpunkt der Abholung die abholberechtigte Person geeignet ist, die Aufsichtspflicht zu verantworten (z. B. bei Minderjährigen oder unter Suchtmittel stehende Personen). In diesem Zusammenhang kann die Mitgabe des Kindes verweigert werden.
Sollte es zur Einschätzung der pädagogischen Fachkraft kommen, dass die Herausgabe des Kindes
verweigert werden muss, sind weitere Schritte zu veranlassen. Zunächst wird geprüft ob ein(e) andere(r) Personensorgeberechtigte(r) oder Abholberechtigte(r) informiert werden kann. Sollte dies bis
zum Ende der Rahmenöffnungszeit des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen (laut der gültigen Fördersatzung) nicht gelingen, wird das Kind an den Kinder- und Jugendnotdienst des Jugendamtes
(Rudolf-Bergander-Ring 43, 01219 Dresden, Tel. (03 51) 2 75 40 04) übergeben.
Sofern mit den Personensorgeberechtigten eine Vereinbarung getroffen wurde, dass ihr Kind alleine
in den Frühhort kommen bzw. nach Hause gehen darf, tragen diese auf dem Nachhauseweg die Verantwortung. Dennoch entscheiden die pädagogischen Fachkräfte darüber, ob besondere Umstände
(z. B. Unwetter) dies nicht erlauben.

Erkrankungen und Informationen gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG
Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten/Infektionen im Umfeld einer Kindertageseinrichtung sind
die Regelungen gem. § 34 Infektionsschutzgesetz zu beachten. Dieser Paragraph verpflichtet das Kitapersonal und die Personensorgeberechtigten gleichermaßen im Zusammenwirken mit dem Gesundheitsamt alle Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der noch gesunden Kinder und des Kita-Personals sicherstellen.
Um dies zu gewährleisten, möchten wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten, Verfahrensweisen und
das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionserkrankungen in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und
vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Ihr Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen darf,
wenn

  1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird.
    Dazu gehören z. B.: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. All diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt
    das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber
    höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.),
  2. eine der folgenden Infektionskrankheiten vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen können: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Röteln, Hirnhautentzündung durch Hlb-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte,
    Hepatitis A und bakterielle Ruhr,
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
    Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Handhygiene sowie verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel,
    Spielsachen etc.). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken,
    Röteln und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und die
    ansteckende Borkenflechte übertragen. Eine Wiederaufnahme in die Kindertageseinrichtung nach Erkrankungen gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 bedarf der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.
    Jede übertragbare Krankheit des Kindes und der im Haushalt der Familie lebenden Personen, die unter § 34 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes fällt, muss der Einrichtungsleitung sofort gemeldet werden. Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Kann das Kind aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung nicht besuchen, ist dies der Einrichtung umgehend bzw. bis spätestens 08.00 Uhr des Fehltages mitzuteilen. Die Fehlmeldung ist für die Anwesenheitskontrolle im Rahmen des Notfallmanagements wichtig für die Einrichtung. Wenn ein Kind in der Einrichtung erkrankt oder der Verdacht einer Erkrankung besteht, werden die Personensorgeberechtigten informiert, damit sie ihr Kind unverzüglich abholen und ggf. einen Arztaufsuchen. Das Kind darf nach einer überstandenen ansteckenden Krankheit gemäß § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erst dann die Einrichtung wieder besuchen, wenn der Arzt seine Unbedenklichkeit erklärt hat. Kann das Kind aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung nicht besuchen, ist dies in den Ferien und an schulfreien Tagen dem Hort bis 09.00 Uhr des Fehltages mitzuteilen. Die Fehlmeldung ist für die Anwesenheitskontrolle im Rahmen des Notfallmanagements wichtig für die Einrichtung.

Ferienbetreuung

Die Mitarbeiter(innen) des Hortes bitten um eine verbindliche Anmeldung in den Ferien. Wenn Ihr Kind trotz der verbindlichen Anmeldung aus gegebenem Anlass für den angemeldeten Tag kurzfristig nicht in die Ferienbetreuung kommt, hat eine Abmeldung bis 09.00 Uhr zu erfolgen. Sollte Ihr Kind, trotz Anmeldung, nicht im Hort erscheinen, sind die pädagogischen Fachkräfte dazu verpflichtet, die Personensorgeberechtigten darüber zu informieren. Erreichen wir diese telefonisch nicht und haben in Bezug auf das Kindeswohl einen ernsthaften Anlass zur Sorge, sind wir dazu verpflichtet, die Polizei zu kontaktieren.

Filmen und Fotografieren
Um den pädagogischen Alltag abzubilden und die Entwicklung Ihres Kindes festzuhalten werden in
den Kindertageseinrichtungen die Medien Fotografie und Film verwendet. Den pädagogischen Fachkräften ist die Sensibilität der Thematik bewusst und sie möchten daher Aufnahmen Ihres Kindes
ohne Ihre Einwilligung vermeiden. Das Filmen und Fotografieren durch Personensorgeberechtigte
oder Gäste in Kindertageseinrichtungen wird im Formblatt „Foto- und Filmerlaubnis“ umfänglich geregelt und bedarf an vielen Punkten einer Zustimmung durch die Personensorgeberechtigten.

Hausaufgabenbetreuung
Die Hausaufgaben liegen in Zuständigkeit der Schule (§ 20 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen; Fassung gültig seit 1. August 2018) Die
Überprüfung der Inhalte auf Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt im Unterricht. Die Kinder haben
die Möglichkeit, die Hausaufgaben im Hort zu erledigen.

Hausordnung/Vereinbarung zum Miteinander im Haus
Für Horte in kommunaler Trägerschaft gilt die gemeinsam mit der Grundschule vereinbarte Hausordnung. Diese ist Bestandteil des Betreuungsvertrages und gilt für alle Personen, die das Gelände und
die Schule bzw. den Hort betreten. Die Hausordnung allein ist nicht geeignet, das Miteinander von Kindern und Erwachsenen zu regeln, da sie für Kinder schwer verständlich ist. Deshalb sind die Horte gemeinsam mit der Grundschule und den Kindern angehalten, eine „Vereinbarung zum Miteinander im Haus“ zu entwickeln.

Impfschutz
In Kindertageseinrichtungen besteht die Gefahr, dass sich wegen des engen Kontaktes der Kinder untereinander übertragbare Krankheiten besonders schnell verbreiten.
Seit Inkrafttreten des Maserschutzgesetzes am 1. März 2020 ist eine Maserschutzimpfung gemäß
§ 20 Infektionsschutzgesetz für die Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen verpflichtend.
Als Nachweis muss der Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis oder das von einer anderen Gemeinschaftseinrichtung (z. B. von der Schule oder der zuvor besuchten Kita) bereits ausgefüllte Formblatt
„Bestätigung über den ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 IfSG“ vorgelegt werden.
Der Nachweis kann in folgender Form erbracht werden:

  • Sollte Ihr Kind bereits über zwei Masernschutzimpfungen verfügen, legen Sie bitte den Impfausweis im Original oder eine Impfbescheinigung über beide Impfungen vor.
  • Sollte Ihr Kind nur über eine Masernschutzimpfung verfügen und das 2. Lebensjahr noch
    nicht vollendet haben, legen Sie bitte den Impfausweis im Original oder eine Impfbescheinigung über die erste Impfung vor.
  • Sollte Ihr Kind nur über eine Masernschutzimpfung verfügen und älter als 2 Jahre sein, muss
    eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, aus der sich der Termin für die 2. Impfung
    ergibt und ärztlich bestätigt wird, dass die 2. Impfung wegen einer medizinischen Kontraindikation erst zu dem genannten Zeitpunkt erfolgen kann.
    Sofern der Auslauf einer vorübergehenden Kontraindikation oder ein nicht mehr altersgemäßer Masernschutz vorliegt meldet die Kitaleitung den fehlenden Masernnachweis an das zuständige Gesundheitsamt. Die Kitaleitung informiert die Eltern über die Weitergabe der Daten an das
    Gesundheitsamt.
    Liegt kein ausreichender Masernschutz vor, erfolgt keine Aufnahme.
    In § 7 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen ist weiterhin geregelt,
    dass die Personensorgeberechtigten dem Träger der Einrichtung nachzuweisen haben, dass das Kind
    seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Impfungen erhalten
    hat. Sofern dies nicht erfolgt, ist zu erklären, dass Sie Ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Dies erfolgt mittels Formular „Angaben zum Kind“.

Kinderschutz
Die pädagogischen Fachkräfte sind dazu verpflichtet, bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung eines
Kindes mit den Personensorgeberechtigten ins Gespräch zu kommen und gemeinsam Handlungsschritte festzulegen. Falls die angebotenen und mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Unterstützungsmaßnahmen der Einrichtung ausgeschöpft sind und das Wohl des Kindes gefährdet ist,
hat der Hort gemäß § 8a SGB VIII die Pflicht, dies dem zuständigen Jugendamt zu melden.
Fehlt ein Kind gehäuft unentschuldigt und/oder es besteht der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, werden Sie als Personensorgeberechtigte über die Besorgnis der pädagogischen Fachkräfte
schriftlich in Kenntnis gesetzt und über deren weitere Handlungsschritte informiert.
Für beide Verfahren gibt es festgeschriebene Vorgehensweisen.

Medikamentengabe/medizinische Unterstützungsleistungen
In einer Kindertageseinrichtung dürfen von pädagogischen Fachkräften an Kinder Medikamente ausgegeben werden, wenn diese:
 medizinisch unvermeidlich,
 organisatorisch nicht auch durch die Personensorgeberechtigten bzw. durch Dritte verabreicht werden können.
Die Medikamentenverabreichung und medizinischen Unterstützungsleistungen müssen in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Sondenernährung, Handhabung von Hörhilfen etc.) vereinbart werden.
Entsprechend der internen Handlungsanweisung des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen werden Medikamente nur mit dem entsprechenden vom Arzt ausgefüllten Formular verabreicht. Dies
gilt für eine zeitlich begrenzte Medikamentengabe sowie für eine Notfallmedikation. Bei einer Dauermedikation muss eine Erneuerung des Formulars aller sechs Monate stattfinden und in der Kindertageseinrichtung fristgemäß vorgelegt werden.
Das Medikament ist in der Originalverpackung
 mit namentlicher Kennzeichnung,
 Beipackzettel und
 mit den entsprechenden Einnahme- und Dosierungshinweisen zum Verschluss abzugeben.
Den Personensorgeberechtigten obliegt die Verantwortung zur ständigen Verfügbarkeit des notwendigen Medikaments.

Tragen von Accessoires bei Kindern
Schmuck, Kordeln, Pantoletten, Hosenträger oder Ähnliches stellen eine Unfallgefahr dar. Es wird darum gebeten, dass Sie während des Besuchs der Einrichtung darauf verzichten. Grundsätzlich ist dies
bei sportlichen Aktivitäten nicht gestattet.
Wir empfehlen außerdem das Tragen von geschlossenen Hausschuhen.
Näheres dazu regelt die einrichtungsbezogene Hausordnung

Hortbetreuung bei Unterrichtsausfall
Fällt Unterricht aus, prüft die Schule, mit welchen eigenen Maßnahmen eine Betreuung der Kinder
durch die Lehrkräfte zu gewährleisten ist. Im Rahmen einer verlässlichen Grundschule sind grundsätzlich auch bei unvorhergesehenem Ausfall der Lehrkräfte mindestens vier Schulstunden am Tag
Unterricht zu gewähren. Die Aufsichtspflicht liegt entsprechend § 12 Abs. 1 SOGS bei der Schule.
Bei Hitzefrei ist die Betreuung der Kinder entsprechend des regulären Stundenplanes durch die
Schule zu gewährleisten. Die Regelung zur Hortbetreuung bei unvorhergesehenem Unterrichtsausfall
gilt in diesem Fall nicht.

Unvorhergesehener Ausfall (am gleichen Tag)
Fällt am gleichen Tag der Bekanntgabe unvorhergesehen Unterricht aus, können die Kinder nach
der Beendigung der 4. Unterrichtsstunde vom Hort betreut werden. Voraussetzung hierfür ist,
dass der Hort über ausreichend Personal verfügt.
Sollte im Einzelfall die vertraglich vereinbarte Betreuungszeitstufe nicht ausreichen, wird das Kind
am gleichen Tag der Bekanntgabe auch über die vereinbarte Betreuungszeitstufe kostenfrei im
Hort betreut.

Planbarer Ausfall (Ausfall betrifft darauffolgende Tage)
Für die darauffolgenden Tage nach Bekanntgabe wird das Kind nur im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeitstufe im Hort betreut. Das Kind muss ggf. zu einem früheren Zeitpunkt mit Ende der vereinbarten Betreuungszeit abgeholt werden bzw. über eine Erlaubnis verfügen, um allein nach Hause
gehen zu können. Falls die Eltern jedoch eine Mehrbetreuung in Anspruch nehmen müssen, können
sie von einer verlängerten Betreuungszeit Gebrauch machen. In diesem Fall wird das Amt für Kindertagesbetreuung der Landeshauptstadt Dresden rückwirkend den monatlichen Elternbeitrag für die
angerissene höhere Betreuungszeitstufe gegenüber den Eltern geltend machen. Mit Wirkung des folgenden Monats können die Eltern auch die Betreuungszeit generell erhöhen.

Verpflegung
Die Sicherung der Speisenversorgung im Grundschulbereich liegt in der Verantwortung des Amtes für
Schulen.
Zwischen Ihnen, als Personensorgeberechtigten, und dem vom Amt für Schulen gebundenen Essenanbieter besteht ein privatrechtlicher Vertrag. Bei Erkrankung, Schließtagen der Einrichtung und
Wandertagen ist das Essen von Ihnen beim Essenanbieter abzumelden. Bitte beachten Sie dabei die
von Ihrem Essenanbieter festgelegten Abmeldefristen.
Für das Mitbringen von Speisen im Fall von Vesperversorgung oder im Rahmen von Festen/Feiern im
Hort sind die nachfolgenden Merkblätter zu beachten.
Zu beachten ist folgendes Merkblatt:
 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten bei der Einhaltung der Lebensmittelhygieneverordnung in Kindertageseinrichtungen (Das benannte Merkblatt ist der Aufnahmemappe beigefügt.)
 Ergänzende Merkblätter zum Mitbringen sowie dem Umgang mit Lebensmitteln werden vom
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie unter
folgenden Link: https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/lebensmittelsicherheit.php
Die Betreuung des Mittagsessens liegt in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Hort. Die Ressourcen zur Begleitung des Mittagessens sollten miteinander abgestimmt werden. Grundsätzlich gilt, wenn noch Unterricht nach der Mittagspause stattfindet, ist die Schule für die Aufsicht und Begleitung des Mittagessens zuständig. Endet der Unterricht zur Mittagspause sind die Pädagoginnen und
Pädagogen des Hortes verantwortlich. Die Essensbegleitung der Hauskinder ist Aufgabe der Schule.

Vandalismus und Versicherung
Jegliches Inventar der Einrichtung ist schonend, pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Bei
Sachbeschädigung am Gebäude, der Ausstattung, Lehr-, Lern- und Unterrichtsmitteln und/oder der
Außenanlagen wird auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz verlangt bzw. Strafanzeige gestellt.
Weitere Regelungen werden durch die gemeinsame Haus- und Hofordnung zwischen dem Hort und
der Grundschule geregelt.

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